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Wir haben diese
Informationen mit großer Sorgfalt aus allen uns bekannten Quellen
zusammengestellt. Trotzdem können wir keine Garantie für die Richtigkeit und die
Vollständigkeit übernehmen. Wenn Ihnen anderslautende oder weitergehende
Informationen vorliegen, würden wir uns freuen, wenn Sie uns informieren.
Neue
Versendererklärung
Luftsicherheit - Neue
Versendererklärung 2007 und weitere Änderungen durch die EU-VO 831
Die "VERORDNUNG (EG) Nr. 831/2006
DER KOMMISSION vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003
zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden
Normen für die Luftsicherheit" (kurz: EU-VO 831) bringt ab 1.1.2007 einige
Neuerungen. Deren Anhang (vgl. das neu gefasste Kapitel 6) ist zwar geheim zu
halten, aber für Reglementierte Beauftragte (RB) beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
abrufbar. Dazu fand Mitte Dezember ein Workshop beim LBA statt, an dem Vertreter
der Airlines, der Handlingagenten und des DSLV teilgenommen haben.
Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders ab 1.1.2007
Für 2007 hat das LBA am 18.12.06
eine aktualisierte Fassung der Versendererklärung auf der LBA- Homepage
veröffentlicht, die der Versender gemäß EU-VO 831 jetzt für jedes Kalenderjahr
unaufgefordert erneuern muss. Die erneute Einholung bedeutet zweifellos erneut
einen erheblichen Aufwand für die Spediteure. Positiv zu werten ist allerdings,
dass die Erklärung, wonach die Sendung keine verbotenen Gegenstände etc.
enthält, nicht mehr zwingend pro Sendung erfolgen muss. Dies hatte des DSLV von
Anfang an gefordert. Für die Einholung der neuen Erklärung ist eine
Übergangsfrist bis 31.3.2007 vorgesehen.
Sicherheitsstatus im AWB
Anstelle der Angabe "secured" ist
ab 1.1.2007 folgender Code einzutragen:
- SPX (sicher für Nurfracht- und
Passagierflugzeuge)
oder - falls in praxi überhaupt
anwendbar -
- SCO (sicher ausschließlich für
Nurfrachtflugzeuge).
An dem ggf. vorzunehmenden
Eintrag "not secured" (wenn die Sendung unsicher ist) ändert sich nichts.
Angabe einer
Transaktionskennung = Validierungsnummer (ValNr.)
Die EU-VO 831 fordert die Angabe
einer ValNr., die später automatisch über die EU-Datenbank generiert werden und
den "sicheren" Sendungslauf nachvollziehbar dokumentieren soll. Allerdings gibt
es dazu noch grundsätzlichen Klärungsbedarf. Auch ist die Nutzung der Datenbank
derzeit (noch) freiwillig. Es wurde daher einmütig vereinbart, dass eine intern
kreierte ValNr. bis auf weiteres vom LBA als ausreichend angesehen wird. Es
bietet sich daher an, die AWB-Nr. als Transaktionskennung zu nutzen und dies dem
Carrier in geeigneter Weise mitzuteilen.
Was tut sich
sonst noch?
In der RB-Liste des LBA sind
derzeit 509 Unternehmen (Stand 8.12.2006) mit einem vorläufigen Zulassungsdatum
bis zum 31.1.2007 erfasst. Da auch das LBA davon ausgeht, bis dahin nur einen
geringen Teil der Anträge abarbeiten zu können, ist eine weitere pauschale
Verlängerung dieses Datums wahrscheinlich.
Das LBA erwägt, die endgültige
Zulassung eventuell auf drei Jahre (statt bisher zwei) ab Zulassungsdatum zu
befristen.
Weiterhin arbeitet das LBA an
einer Aktualisierung des Leitfadens und einer daran angepassten Version der
häufig gestellten Fragen mit Antworten (FAQ), woran der DSLV beteiligt wird. Mit
einer Veröffentlichung ist aber erst im neuen Jahr zu rechnen.
Collect / Unfrei - Sendungen nach Argentinien:
Aufgrund der wirtschaftlichen
Situation in Argentinien können zur Zeit keine collect - Sendungen mehr
angenommen werden.
Fuel Surcharge, Dieselzuschlag und BAF,
bzw. War Risk oder Security Surcharge
Aufgrund der gestiegenen Treibstoffpreise
/Versicherungsprämien/Sicherheitsmassnahmen
werden ab sofort für alle Seefrachtsendungen Vollcontainer Import oder Export
ein sog. BAF-Zuschlag (Bunker Adjustment Factor) erhoben. Bei Luftfrachtsendungen beträgt der Zuschlag
(Fuel Surcharge) meistens 0,15 Euro (ab Mitte März 2003 auch oftmals 0,20 EUR) pro Kilogramm (bzw.0,15/0,20 USD/kg bei Import), kann jedoch variieren. Bei LKW-Transporten werden 5%
(Dieselzuschlag) zusätzlich erhoben. Für Security Surcharge
beträgt der Zuschlag meistens 0,15 Euro / kg (bzw. 0,15 USD / kg bei Import)
zusätzlich erheben mache Fluggesellschaften eine War Risk Surcharge von 0,10 EUR
/ kg. Seefracht auf Anfrage.
Containerumschlag
Mit rund 15,5 Millionen TEU (20' ft
Container) Umschlagsleistung bleibt auch 1999 Hong Kong der führende
Containerhafen. Das entspricht einem Umschlag von 42.465 TEU täglich. Mit 37
wöchentliche Abfahrten nach Europa bietet Hong Kong eine wesentlich höhere
Abfahrtsdichte als die Festlandshäfen.
Top 20-Destinationen (Export) für die
Luftfracht 1999
1) New York 2) Chicago 3) Atlanta 4) Tokio 5)
Hong Kong 6) Mexico City 7) Seoul 8) Singapore 9) Johannesburg 10) Taipeh 11)
Sao Paulo 12) Los Angeles 13) Toronto 14) Shanghai 15) Tel Aviv 16) Osaka 17)
Kairo 18) Bombay 19) Dubai 20) San Francisco.
Dokumentation für den Versand in
die USA
Die Vorschriften für Handelsrechnungen bei
Importsendungen nach USA sind verschärft worden. Bitte achten Sie auf den
vollständigen Namen und Adresse des Verkäufers und Käufers, auf die genaue
Produktbeschreibung, Rechnungstext in Englisch, Originalunterschrift mit Titel des Sachbearbeiters sowie
Firmenstempel und Packliste. Für
verschiedene Warenarten können zusätzliche Dokumente erforderlich sein.
WERTGRENZEN /
ABFERTIGUNG
Die Ausfuhranmeldung wird nicht benötigt, wenn der "Statistische Wert" (Feld 46,
d.h. der Wert, den die Sendung besitzt, wenn sie die Außengrenze der EU
überschreitet) kleiner ist als Euro 1000,00).
Bis zu einem Wert von DM 6.000,00 (bzw. Euro 3.000,00) muß die Ausfuhranmeldung
nicht der inländischen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) zur Abfertigung vorgelegt
werden, sondern komplett der Ausgangszollstelle (z.B. an der Freihafengrenze).
Überschreitet der statistische Wert diese Grenze, muß die Ausfuhranmeldung der
Ausfuhrzollstelle (die für den Sitz des Ausführers zuständige, inländische
Zollstelle) zur Abfertigung zusammen mit der Ware vorgelegt werden. Das von dort
zurückerhaltene, mit dem Abfertigungsstempel versehene Exemplar 3 (gelber Rand)
muß anschließend bei der Ausgangszollstelle (z.B. an der Freihafengrenze)
vorgelegt werden.
Wird dieses Verfahren
nicht eingehalten, kann die Ware nicht ausgeführt werden ! und muß zurück zum
Ausführer, um dort der Ausfuhrzollstelle vorgeführt zu werden und den
Abfertigungsstempel auf Exemplar 3 zu erhalten.
Bei FCL (Voll-Container) Verschiffungen müssen neben den üblichen
Sendungsangaben auch die Containernummer(n), der Schiffsname und das
Abfahrtsdatum im Ausfuhrpapier vermerkt sein.
Holzverpackungen aus der VR China
Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 01. Juni 1999 ist die
Entscheidung Nr. L 137/45 der Kommission über Sofortmassnahmen gegenüber China
(ausgenommen Hong Kong) zum Schutz gegen die Verbreitung der Anoplophorn
glabripennis (Motschulsky) veröffentlicht worden.
Aufgrund wiederholter Beanstandungen hat die EU-Kommission Massnahmen ergriffen,
um einen wirksameren Schutz gegen die Einschleppung dieser Insektenart zu
gewährleisten. Betroffen ist von dieser Regelung Holz (ausser Holz von
Nadelbäumen) mit Ursprung China (ausgenommen Hong Kong) in folgender Form:
Kisten, Kistchen, Verschläger Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel Paletten,
Boxpaletten und andere Ladungsträger Palettenaufsatzwände, die tatsächlich beim
Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden Holz, dass zum Verkeilen
oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch Holz, dass nicht mehr die
natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist
Derartiges Holz muss entweder entrindet sein und darf keine von Insekten
verursachten Bohrlöcher aufweisen oder einer künstlichen Trocknung unterzogen
worden sein. Die Massnahmen betreffen nur Holz, dass China am oder nach dem 10.
Juni 1999 verlässt.
Der genaue Wortlaut der Kommissionsentscheidung kann im
Internet nachgelesen
werden.
Die mit der Überwachung beauftragten Stellen (Pflanzenschutzamt) weist darauf
hin, dass derzeit keine Bescheinigungen oder Zertifikate benötigt werden, die
eine entsprechende Behandlung dokumentieren. Den Geschäftspartnern in China
sollte aber trotzdem empfohlen werden, nur Holz zu verwenden, das den
einschlägigen Bestimmungen entspricht.
AUSTRALIEN
Begasung von Holzverpackungen (einschließlich Paletten) bei Verladung nach
Australien
Die nachstehenden Vorschriften werden von den australischen Behörden sehr streng
angewandt. Wird festgestellt, daß das Verpackungsholz in irgendeiner Weise den
Vorschriften nicht entspricht, ist mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten zu
rechnen.
Jede Art von Holzverpackung (äußere und innere Verpackung) unterliegt bei der
Einfuhr einer Inspektion seitens der "Quarantine Authorities" und wird
gegebenenfalls, wenn ein Insektenbefall festgestellt wird, auf Kosten des
Importeurs ausgeräuchert oder vernichtet.
Um diese Kosten so gering wie möglich zu halten (eine Inspektion findet in jedem
Fall statt) wird dringend empfohlen, das Holz bereits in der BR Deutschland
gegen Sirexwespen (Sirex or other woodboring insects) zu behandeln und den
Ausfuhrpapieren ein entsprechendes "Sirex-Certificate" beizufügen.
Alle entsprechenden Kisten, Verschläge, Paletten usw. sind in diesem Fall
zweckmäßig mit der Aufschrift zu versehen "Treated Against Sirex". Die in den "Australian
Quarantine Requirements" festgelegten Behandlungsmethoden liegen in den
Handelskammern zur Einsichtnahme vor, anerkannt sind die folgenden:
Methylbromidbegasung, Hitzebehandlung, Trocknung in Trocknungsanlagen,
Dampf-/Kaltabschreckung, Eintauchen in heiße Boraxlösung.
Wichtig sind auch die Holzverpackungs-Bestimmungen bei Verladungen, die in
Containern erfolgen. Es ist zu beachten, daß auch das zur Befestigung des
Packstückes im Container verwendete Holz (Keile, Latten usw.) den festgelegten
Behandlungsmethoden unterworfen ist. Ebenso muß das bei der Konstruktion der
Container verwendete Holz entsprechend behandelt worden sein.
Außerdem sind strenge Reinhaltungsvorschriften für die Container selbst zu
befolgen. Die umfangreichen Vorschriften sind in einer vom Department of
Health in Australien herausgegebenen Broschüre enthalten: "Cargo Containers
and Unit Loads/Quarantine Aspects and Procedures". Genaue Erkundigungen können
eingezogen werden beim Director-General, Department of Health, Canberra,
A.C.T.
Ausstellung der Sirex-Zertifikate:
Die Zertifikate werden in der BR Deutschland von den Pflanzenschutzämtern gegen
Gebühr ausgestellt. Der Antragsteller muß dem Pflanzenschutzamt eine Bestätigung
der Firma vorlegen, die die Entseuchung bzw. die Begasung des Holzes oder des
Packstückes vorgenommen hat. Akzeptiert werden nur Bestätigungen von Firmen, die
seitens des zuständigen Pflanzenschutzamtes zur Vornahme der von den
australischen Einfuhrbehörden vorgeschriebenen Behandlungsmethoden anerkannt
sind. Das vom Pflanzenschutzamt ausgestellte Sirex-Zertifikat ist zusammen mit
einer Packing Declaration des Ausführers (siehe Beispiel nachstehend) so
rechtzeitig an den Kunden in Australien zu senden, daß es bei der Ankunft bzw.
bei der Verzollung der Sendung vorliegt.
Die Sendung muß in dem internationalen Pflanzengesundheitszeugnis wie folgt
beschrieben sein:
Name, Vorname und Adresse des Empfängers Name, Vorname und Adresse des
Absenders Zahl und Beschreibung der Stücke Ursprung (wenn gefordert)
Unterscheidungsmerkmale Transportmittel Grenzübertrittsort Menge und
Name des Erzeugnisses Botanischer Name (wenn gefordert)
Der Absender muß diese Angaben machen. Bei Zahl und Beschreibung der Stücke
ist die Verpackung mit ihren Innen- und Außenmaßen gemeint.
Eine Packing Declaration ist erforderlich
Ship Name: .......................................
Voyage Number: ..............................
Container-Number(s): ......................
Straw and other cereal Packing
If straw has been used as packing then use the following declaration: Straw
Packing has been used in the container(s) listed above.
If straw has not been used as packing then use the following declarations: Straw
Packing has not been used in the container(s) listed above.
Timber Packing
If Timber Packing has been used as packing then use the following declaration:
Timber Packing has been used in the container(s) listed above. If Timber Packing
has not been used as packing then use the following declarations: Timber Packing
has not been used in the container(s) listed above.
The interior of the container(s) has been cleaned and is free of material of
animal and plant origin and soil.
Place ...............................
Date ................................
Signature ........................
Dokumente für Seefracht
Export-Sendungen:
Hamburg
Das Transitpapier begleitet die Sendung, die Daten des Ausfuhr- oder
Transitpapieres müssen vor Anlieferung in das ZAPP-System (Zoll Ausfuhrüberwachung
im Paperless Port) eingespielt werden. Ohne die entsprechende
Bestätigung (B-Nummer) wird die Sendung seitens der Hafenbetriebe nicht
verladen.
Eine Kopie des Ausfuhr- oder Transitpapieres muß uns rechtzeitig vor Anlieferung
per Fax zur Verfügung gestellt werden, damit wir diese B-Nummer beantragen und
in das von uns im System hinterlegte Anlieferpapier eintragen können. Es muss
sichergestellt sein, dass nötigenfalls die Binnenzollstelle das Papier
vorabgefertigt hat (Stempel).
Das Original des Ausfuhrpapieres sollte uns zwei Tage vor Schiffsabgang
vorliegen, weil es spätestens am Abgangstag bei der Ausgangszollstelle
einzureichen ist.
Bremen,
Bremerhaven
Das Transitpapier begleitet die Sendung, die Daten des Ausfuhr- oder
Transitpapieres müssen vor Anlieferung in das bht-System (Bremer Hafen Telematic)
eingespielt werden.
Eine Kopie des Ausfuhr- oder Transitpapieres muß uns rechtzeitig vor Anlieferung
per Fax zur Verfügung gestellt werden, damit wir diese "bht-Referenz" beantragen
und in das von uns im System hinterlegte Anlieferpapier eintragen können.
Es werden nur Exportcontainer am Schuppen angenommen, für die bei
"Operationsbeginn" eine Referenz-Nr. mit Zollfreigabe vorliegt. Für Schiffe, die
am Wochenende und am Montag bearbeitet werden, muss diese Referenznummer bis
Freitags 15:00 h vorliegen, für Feiertage gilt der vorherige Werktag, 15:00 h.
Alle Container, die wegen Nichtvorhandensein einer bht- Referenznummer mit
Zollfreigabe nicht verschifft wurden, werden mit zusätzlichem Entgelt belastet
(Zusätzlich können weitere Kosten wie Lagergelder anfallen).
Das Original des Ausfuhrpapieres sollte uns spätestens bei Schiffsabgang
vorliegen, weil es vier Tage nach Abgang bei der Ausgangszollstelle einzureichen
ist.
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