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Wir haben diese Informationen mit großer Sorgfalt aus allen uns bekannten Quellen zusammengestellt. Trotzdem können wir keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. Wenn Ihnen anderslautende oder weitergehende Informationen vorliegen, würden wir uns freuen, wenn Sie uns informieren.

Neue Versendererklärung

 

Luftsicherheit - Neue Versendererklärung 2007 und weitere Änderungen durch die EU-VO 831

Die "VERORDNUNG (EG) Nr. 831/2006 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit" (kurz: EU-VO 831) bringt ab 1.1.2007 einige Neuerungen. Deren Anhang (vgl. das neu gefasste Kapitel 6) ist zwar geheim zu halten, aber für Reglementierte Beauftragte (RB) beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) abrufbar. Dazu fand Mitte Dezember ein Workshop beim LBA statt, an dem Vertreter der Airlines, der Handlingagenten und des DSLV teilgenommen haben.

Sicherheitserklärung des Bekannten Versenders ab 1.1.2007

Für 2007 hat das LBA am 18.12.06 eine aktualisierte Fassung der Versendererklärung auf der LBA- Homepage veröffentlicht, die der Versender gemäß EU-VO 831 jetzt für jedes Kalenderjahr unaufgefordert erneuern muss. Die erneute Einholung bedeutet zweifellos erneut einen erheblichen Aufwand für die Spediteure. Positiv zu werten ist allerdings, dass die Erklärung, wonach die Sendung keine verbotenen Gegenstände etc. enthält, nicht mehr zwingend pro Sendung erfolgen muss. Dies hatte des DSLV von Anfang an gefordert. Für die Einholung der neuen Erklärung ist eine Übergangsfrist bis 31.3.2007 vorgesehen.

Sicherheitsstatus im AWB

Anstelle der Angabe "secured" ist ab 1.1.2007 folgender Code einzutragen:

- SPX  (sicher für Nurfracht- und Passagierflugzeuge)

oder - falls in praxi überhaupt anwendbar -

- SCO (sicher ausschließlich für Nurfrachtflugzeuge).

An dem ggf. vorzunehmenden Eintrag "not secured" (wenn die Sendung unsicher ist) ändert sich nichts.

Angabe einer Transaktionskennung = Validierungsnummer (ValNr.)

Die EU-VO 831 fordert die Angabe einer ValNr., die später automatisch über die EU-Datenbank generiert werden und den "sicheren" Sendungslauf nachvollziehbar dokumentieren soll. Allerdings gibt es dazu noch grundsätzlichen Klärungsbedarf. Auch ist die Nutzung der Datenbank derzeit (noch) freiwillig. Es wurde daher einmütig vereinbart, dass eine intern kreierte ValNr. bis auf weiteres vom LBA als ausreichend angesehen wird. Es bietet sich daher an, die AWB-Nr. als Transaktionskennung zu nutzen und dies dem Carrier in geeigneter Weise mitzuteilen.

Was tut sich sonst noch?

In der RB-Liste des LBA sind derzeit 509 Unternehmen (Stand 8.12.2006) mit einem vorläufigen Zulassungsdatum bis zum 31.1.2007 erfasst. Da auch das LBA davon ausgeht, bis dahin nur einen geringen Teil der Anträge abarbeiten zu können, ist eine weitere pauschale Verlängerung dieses Datums wahrscheinlich.

Das LBA erwägt, die endgültige Zulassung eventuell auf drei Jahre (statt bisher zwei) ab Zulassungsdatum zu befristen.

Weiterhin arbeitet das LBA an einer Aktualisierung des Leitfadens und einer daran angepassten Version der häufig gestellten Fragen mit Antworten (FAQ), woran der DSLV beteiligt wird. Mit einer Veröffentlichung ist aber erst im neuen Jahr zu rechnen.

 

Collect / Unfrei - Sendungen nach Argentinien:

Aufgrund der wirtschaftlichen Situation in Argentinien können zur Zeit keine collect - Sendungen mehr angenommen werden.

Fuel Surcharge, Dieselzuschlag und BAF, bzw. War Risk oder Security Surcharge

Aufgrund der gestiegenen Treibstoffpreise /Versicherungsprämien/Sicherheitsmassnahmen werden ab sofort für alle Seefrachtsendungen Vollcontainer Import oder Export ein sog. BAF-Zuschlag (Bunker Adjustment Factor) erhoben. Bei Luftfrachtsendungen beträgt der Zuschlag (Fuel Surcharge) meistens 0,15 Euro (ab Mitte März 2003 auch oftmals 0,20 EUR) pro Kilogramm (bzw.0,15/0,20 USD/kg bei Import), kann jedoch variieren.  Bei LKW-Transporten werden 5% (Dieselzuschlag) zusätzlich erhoben. Für Security Surcharge beträgt der Zuschlag meistens 0,15 Euro / kg (bzw. 0,15 USD / kg bei Import) zusätzlich erheben mache Fluggesellschaften eine War Risk Surcharge von 0,10 EUR / kg. Seefracht auf Anfrage.

Containerumschlag

Mit rund 15,5 Millionen TEU (20' ft Container) Umschlagsleistung bleibt auch 1999 Hong Kong der führende Containerhafen. Das entspricht einem Umschlag von 42.465 TEU täglich. Mit 37 wöchentliche Abfahrten nach Europa bietet Hong Kong eine wesentlich höhere Abfahrtsdichte als die Festlandshäfen.

Top 20-Destinationen (Export) für die Luftfracht 1999

1) New York 2) Chicago 3) Atlanta 4) Tokio 5) Hong Kong 6) Mexico City 7) Seoul 8) Singapore 9) Johannesburg 10) Taipeh 11) Sao Paulo 12) Los Angeles 13) Toronto 14) Shanghai 15) Tel Aviv 16) Osaka 17) Kairo 18) Bombay 19) Dubai 20) San Francisco.

Dokumentation für den  Versand in die USA

Die Vorschriften für Handelsrechnungen bei Importsendungen nach USA sind verschärft worden. Bitte achten Sie auf den vollständigen Namen und Adresse des Verkäufers und Käufers, auf die genaue Produktbeschreibung, Rechnungstext in Englisch, Originalunterschrift mit Titel des Sachbearbeiters sowie Firmenstempel und Packliste. Für verschiedene Warenarten können zusätzliche Dokumente erforderlich sein.

WERTGRENZEN / ABFERTIGUNG

Die Ausfuhranmeldung wird nicht benötigt, wenn der "Statistische Wert" (Feld 46, d.h. der Wert, den die Sendung besitzt, wenn sie die Außengrenze der EU überschreitet) kleiner ist als Euro 1000,00).

Bis zu einem Wert von DM 6.000,00 (bzw. Euro 3.000,00) muß die Ausfuhranmeldung nicht der inländischen Zollstelle (Ausfuhrzollstelle) zur Abfertigung vorgelegt werden, sondern komplett der Ausgangszollstelle (z.B. an der Freihafengrenze).

Überschreitet der statistische Wert diese Grenze, muß die Ausfuhranmeldung der Ausfuhrzollstelle (die für den Sitz des Ausführers zuständige, inländische Zollstelle) zur Abfertigung zusammen mit der Ware vorgelegt werden. Das von dort zurückerhaltene, mit dem Abfertigungsstempel versehene Exemplar 3 (gelber Rand) muß anschließend bei der Ausgangszollstelle (z.B. an der Freihafengrenze) vorgelegt werden.

Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, kann die Ware nicht ausgeführt werden !   und muß zurück zum Ausführer, um dort der Ausfuhrzollstelle vorgeführt zu werden und den Abfertigungsstempel auf Exemplar 3 zu erhalten.

Bei FCL (Voll-Container) Verschiffungen müssen neben den üblichen Sendungsangaben auch die Containernummer(n), der Schiffsname und das Abfahrtsdatum im Ausfuhrpapier vermerkt sein.

 

Holzverpackungen aus der VR China

Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 01. Juni 1999 ist die Entscheidung Nr. L 137/45 der Kommission über Sofortmassnahmen gegenüber China (ausgenommen Hong Kong) zum Schutz gegen die Verbreitung der Anoplophorn glabripennis (Motschulsky) veröffentlicht worden.

Aufgrund wiederholter Beanstandungen hat die EU-Kommission Massnahmen ergriffen, um einen wirksameren Schutz gegen die Einschleppung dieser Insektenart zu gewährleisten. Betroffen ist von dieser Regelung Holz (ausser Holz von Nadelbäumen) mit Ursprung China (ausgenommen Hong Kong) in folgender Form:

Kisten, Kistchen, Verschläger Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel Paletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger Palettenaufsatzwände, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art verwendet werden Holz, dass zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch Holz, dass nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist

Derartiges Holz muss entweder entrindet sein und darf keine von Insekten verursachten Bohrlöcher aufweisen oder einer künstlichen Trocknung unterzogen worden sein. Die Massnahmen betreffen nur Holz, dass China am oder nach dem 10. Juni 1999 verlässt.

Der genaue Wortlaut der Kommissionsentscheidung kann im
Internet nachgelesen werden.

Die mit der Überwachung beauftragten Stellen (Pflanzenschutzamt) weist darauf hin, dass derzeit keine Bescheinigungen oder Zertifikate benötigt werden, die eine entsprechende Behandlung dokumentieren. Den Geschäftspartnern in China sollte aber trotzdem empfohlen werden, nur Holz zu verwenden, das den einschlägigen Bestimmungen entspricht.

 

AUSTRALIEN

Begasung von Holzverpackungen (einschließlich Paletten) bei Verladung nach Australien


Die nachstehenden Vorschriften werden von den australischen Behörden sehr streng angewandt. Wird festgestellt, daß das Verpackungsholz in irgendeiner Weise den Vorschriften nicht entspricht, ist mit erheblichen Schwierigkeiten und Kosten zu rechnen.

Jede Art von Holzverpackung (äußere und innere Verpackung) unterliegt bei der Einfuhr einer Inspektion seitens der "Quarantine Authorities" und wird gegebenenfalls, wenn ein Insektenbefall festgestellt wird, auf Kosten des Importeurs ausgeräuchert oder vernichtet.

Um diese Kosten so gering wie möglich zu halten (eine Inspektion findet in jedem Fall statt) wird dringend empfohlen, das Holz bereits in der BR Deutschland gegen Sirexwespen (Sirex or other woodboring insects) zu behandeln und den Ausfuhrpapieren ein entsprechendes "Sirex-Certificate" beizufügen.

Alle entsprechenden Kisten, Verschläge, Paletten usw. sind in diesem Fall zweckmäßig mit der Aufschrift zu versehen "Treated Against Sirex". Die in den "Australian Quarantine Requirements" festgelegten Behandlungsmethoden liegen in den Handelskammern zur Einsichtnahme vor, anerkannt sind die folgenden:
Methylbromidbegasung, Hitzebehandlung, Trocknung in Trocknungsanlagen, Dampf-/Kaltabschreckung, Eintauchen in heiße Boraxlösung.

Wichtig sind auch die Holzverpackungs-Bestimmungen bei Verladungen, die in Containern erfolgen. Es ist zu beachten, daß auch das zur Befestigung des Packstückes im Container verwendete Holz (Keile, Latten usw.) den festgelegten Behandlungsmethoden unterworfen ist. Ebenso muß das bei der Konstruktion der Container verwendete Holz entsprechend behandelt worden sein.

Außerdem sind strenge Reinhaltungsvorschriften für die Container selbst zu befolgen. Die umfangreichen Vorschriften sind in einer vom Department of Health in Australien herausgegebenen Broschüre enthalten: "Cargo Containers and Unit Loads/Quarantine Aspects and Procedures". Genaue Erkundigungen können eingezogen werden beim Director-General, Department of Health, Canberra, A.C.T.

Ausstellung der Sirex-Zertifikate:
Die Zertifikate werden in der BR Deutschland von den Pflanzenschutzämtern gegen Gebühr ausgestellt. Der Antragsteller muß dem Pflanzenschutzamt eine Bestätigung der Firma vorlegen, die die Entseuchung bzw. die Begasung des Holzes oder des Packstückes vorgenommen hat. Akzeptiert werden nur Bestätigungen von Firmen, die seitens des zuständigen Pflanzenschutzamtes zur Vornahme der von den australischen Einfuhrbehörden vorgeschriebenen Behandlungsmethoden anerkannt sind. Das vom Pflanzenschutzamt ausgestellte Sirex-Zertifikat ist zusammen mit einer Packing Declaration des Ausführers (siehe Beispiel nachstehend) so rechtzeitig an den Kunden in Australien zu senden, daß es bei der Ankunft bzw. bei der Verzollung der Sendung vorliegt.

Die Sendung muß in dem internationalen Pflanzengesundheitszeugnis wie folgt beschrieben sein:
    Name, Vorname und Adresse des Empfängers     Name, Vorname und Adresse des Absenders     Zahl und Beschreibung der Stücke     Ursprung (wenn gefordert)     Unterscheidungsmerkmale     Transportmittel     Grenzübertrittsort     Menge und Name des Erzeugnisses     Botanischer Name (wenn gefordert)

Der Absender muß diese Angaben machen. Bei Zahl und Beschreibung der Stücke ist die Verpackung mit ihren Innen- und Außenmaßen gemeint.

Eine Packing Declaration ist erforderlich
Ship Name: .......................................
Voyage Number: ..............................
Container-Number(s): ......................

Straw and other cereal Packing
If straw has been used as packing then use the following declaration: Straw Packing has been used in the container(s) listed above.

If straw has not been used as packing then use the following declarations: Straw Packing has not been used in the container(s) listed above.

Timber Packing
If Timber Packing has been used as packing then use the following declaration: Timber Packing has been used in the container(s) listed above. If Timber Packing has not been used as packing then use the following declarations: Timber Packing has not been used in the container(s) listed above.

The interior of the container(s) has been cleaned and is free of material of animal and plant origin and soil.

Place ...............................
Date ................................
Signature ........................
 

Dokumente für Seefracht Export-Sendungen:

Hamburg

Das Transitpapier begleitet die Sendung, die Daten des Ausfuhr- oder Transitpapieres müssen vor Anlieferung in das ZAPP-System (Zoll Ausfuhrüberwachung im Paperless Port) eingespielt werden. Ohne die entsprechende Bestätigung (B-Nummer) wird die Sendung seitens der Hafenbetriebe nicht verladen.

Eine Kopie des Ausfuhr- oder Transitpapieres muß uns rechtzeitig vor Anlieferung per Fax zur Verfügung gestellt werden, damit wir diese B-Nummer beantragen und in das von uns im System hinterlegte Anlieferpapier eintragen können. Es muss sichergestellt sein, dass nötigenfalls die Binnenzollstelle das Papier vorabgefertigt hat (Stempel).

Das Original des Ausfuhrpapieres sollte uns zwei Tage vor Schiffsabgang vorliegen, weil es spätestens am Abgangstag bei der Ausgangszollstelle einzureichen ist.

Bremen, Bremerhaven

Das Transitpapier begleitet die Sendung, die Daten des Ausfuhr- oder Transitpapieres müssen vor Anlieferung in das bht-System (Bremer Hafen Telematic) eingespielt werden.

Eine Kopie des Ausfuhr- oder Transitpapieres muß uns rechtzeitig vor Anlieferung per Fax zur Verfügung gestellt werden, damit wir diese "bht-Referenz" beantragen und in das von uns im System hinterlegte Anlieferpapier eintragen können.

Es werden nur Exportcontainer am Schuppen angenommen, für die bei "Operationsbeginn" eine Referenz-Nr. mit Zollfreigabe vorliegt. Für Schiffe, die am Wochenende und am Montag bearbeitet werden, muss diese Referenznummer bis Freitags 15:00 h vorliegen, für Feiertage gilt der vorherige Werktag, 15:00 h.

Alle Container, die wegen Nichtvorhandensein einer bht- Referenznummer mit Zollfreigabe nicht verschifft wurden, werden mit zusätzlichem Entgelt belastet (Zusätzlich können weitere Kosten wie Lagergelder anfallen).

Das Original des Ausfuhrpapieres sollte uns spätestens bei Schiffsabgang vorliegen, weil es vier Tage nach Abgang bei der Ausgangszollstelle einzureichen ist.

 

                           

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